Veröffentlicht am 07. Mai 2020
- Bankenpfandrecht § 21 der AGB der Sparkassen (analog § 14 AGB der Privatbanken). Guthaben verpfändet an die Sparkasse / die Bank …
- „Der Kunde räumt hiermit der Sparkasse ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im bankenmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen.“
- „Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Sparkasse (z.B. aus Guthaben).“
- Versicherungsaufsichtsgesetz VAG § 314, Auszahlungsverbot …
- „Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheines sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.“ (… bei gleichzeitiger Verpflichtung zur weiteren Beitragszahlung!)
- Bausparkassengesetz § 15, Auszahlungsverbot …
- „Bausparkassen kann ein Zahlungsverbot erteilt werden.“
- Girokonto/ Sparbuch § 90 SAG Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, Entwertung der Kundenguthaben…
- „Vermögen können herabgeschrieben werden.“ d.h. entwertet werden
- „Bei Abwicklungsvoraussetzungen kann die Behörde anordnen, dass herabgeschrieben wird.“
- Einlagensicherungsfonds § 6 Abs. 19 Statut, kein Rechtsanspruch …
- „Ein Rechtsanspruch auf ein Eingreifen oder auf Leistungen des Einlagensicherungsfonds besteht nicht.“
- Ende des Bankgeheimnisses per 26.06.2017, § 30a AO (Abgabenordnung)
- Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz. Der Schutz von Bankkunden wurde ersatzlos gestrichen. Das Finanzamt hat seither Auskunftsbefugnis über alle Konten und Schließfächer, für die eine Person wirtschaftlich berechtigt ist.